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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an VwGH gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten und beruft sich der Bf vor dem VwGH in der Folge darauf, dass es die Behörde in Verletzung des Art. 6 MRK unterlassen habe, über seinen Antrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird (vgl. E 16. September 2013, 2012/12/0095).Hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an VwGH gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten und beruft sich der Bf vor dem VwGH in der Folge darauf, dass es die Behörde in Verletzung des Artikel 6, MRK unterlassen habe, über seinen Antrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird vergleiche E 16. September 2013, 2012/12/0095).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100269.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014