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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Maßgebend für die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG durch den UVS ist die Erlassung des Bescheides, welche einerseits durch mündliche Verkündung in der Verhandlung (vgl. § 51h Abs. 4 letzter Satz legcit) oder aber durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen kann; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz. Eine Übermittlung eines Bescheides per Telefax bewirkt (insbesondere wenn keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz vorliegen) keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides (vgl. E 11. November 2013, 2012/22/0126). Der angefochtene Bescheid wurde somit erst nach Ablauf der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG - durch seine Zustellung an die Erstbehörde - erlassen.Maßgebend für die Wahrung der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG durch den UVS ist die Erlassung des Bescheides, welche einerseits durch mündliche Verkündung in der Verhandlung vergleiche Paragraph 51 h, Absatz 4, letzter Satz legcit) oder aber durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen kann; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz. Eine Übermittlung eines Bescheides per Telefax bewirkt (insbesondere wenn keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-Government-Gesetz vorliegen) keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vergleiche E 11. November 2013, 2012/22/0126). Der angefochtene Bescheid wurde somit erst nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG - durch seine Zustellung an die Erstbehörde - erlassen.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100244.X01Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014