RS Vwgh 2014/3/27 2013/10/0185

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
ChancengleichheitG OÖ 2008 §16;
MSG OÖ 2011 §13 idF 2013/018;
MSG OÖ 2011 Art4 Abs3 Z1 idF 2013/018;
MSG OÖ 2011 idF 2013/018;
VwRallg;

Rechtssatz

Der hilfebedürftigen Person wurde ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 OÖ. ChancengleichheitG 2008 zuerkannt, wobei keine Befristung dieser Leistung ausgesprochen wurde. Der Bescheid, mit dem diese Leistung zuerkannt wurde, galt gemäß Art. IV Abs. 3 Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 18/2013 zunächst als Bescheid über die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung gemäß § 13 OÖ MSG 2011 weiter. Mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle hat sich die diesen Bescheid tragende Rechtsgrundlage insofern wesentlich geändert, als die Leistung nunmehr nach dem OÖ MSG 2011 zu bemessen war, was im Übrigen zu einer wesentlichen Erhöhung des monatlich auszuzahlenden Betrages (von EUR 375,08 auf EUR 537,31) geführt hat. Damit war die Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides durchbrochen.Der hilfebedürftigen Person wurde ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß Paragraph 16, OÖ. ChancengleichheitG 2008 zuerkannt, wobei keine Befristung dieser Leistung ausgesprochen wurde. Der Bescheid, mit dem diese Leistung zuerkannt wurde, galt gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, Ziffer eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013, zunächst als Bescheid über die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung gemäß Paragraph 13, OÖ MSG 2011 weiter. Mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle hat sich die diesen Bescheid tragende Rechtsgrundlage insofern wesentlich geändert, als die Leistung nunmehr nach dem OÖ MSG 2011 zu bemessen war, was im Übrigen zu einer wesentlichen Erhöhung des monatlich auszuzahlenden Betrages (von EUR 375,08 auf EUR 537,31) geführt hat. Damit war die Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides durchbrochen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100185.X02

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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