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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der hilfebedürftigen Person wurde ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 OÖ. ChancengleichheitG 2008 zuerkannt, wobei keine Befristung dieser Leistung ausgesprochen wurde. Der Bescheid, mit dem diese Leistung zuerkannt wurde, galt gemäß Art. IV Abs. 3 Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 18/2013 zunächst als Bescheid über die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung gemäß § 13 OÖ MSG 2011 weiter. Mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle hat sich die diesen Bescheid tragende Rechtsgrundlage insofern wesentlich geändert, als die Leistung nunmehr nach dem OÖ MSG 2011 zu bemessen war, was im Übrigen zu einer wesentlichen Erhöhung des monatlich auszuzahlenden Betrages (von EUR 375,08 auf EUR 537,31) geführt hat. Damit war die Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides durchbrochen.Der hilfebedürftigen Person wurde ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß Paragraph 16, OÖ. ChancengleichheitG 2008 zuerkannt, wobei keine Befristung dieser Leistung ausgesprochen wurde. Der Bescheid, mit dem diese Leistung zuerkannt wurde, galt gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, Ziffer eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013, zunächst als Bescheid über die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung gemäß Paragraph 13, OÖ MSG 2011 weiter. Mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle hat sich die diesen Bescheid tragende Rechtsgrundlage insofern wesentlich geändert, als die Leistung nunmehr nach dem OÖ MSG 2011 zu bemessen war, was im Übrigen zu einer wesentlichen Erhöhung des monatlich auszuzahlenden Betrages (von EUR 375,08 auf EUR 537,31) geführt hat. Damit war die Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides durchbrochen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100185.X02Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014