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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kommt es ausschließlich darauf an, dass die Verhandlung notwendig im Sinn von unabdingbar ist, und nicht etwa auf den Umfang oder die Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Verfahrensgegenstand ist die Bewilligung der beantragten Änderung einer Materialgewinnungsanlage nach dem NÖ NatSchG 2000. Die Frage, ob und inwieweit die Bfin vom bestehenden Konsens abgewichen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, könnte aber Anlass für die Erlassung von Maßnahmen gemäß § 35 NÖ NatSchG 2000 und/oder Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen sein. Bei der Frage, ob für das eingereichte Änderungsprojekt eine Bewilligung nach dem AWG 2002 erforderlich ist, handelt es sich um eine von der belBeh zu lösende Rechtsfrage.Bei der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kommt es ausschließlich darauf an, dass die Verhandlung notwendig im Sinn von unabdingbar ist, und nicht etwa auf den Umfang oder die Kompliziertheit der erforderlichen Erhebungen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Verfahrensgegenstand ist die Bewilligung der beantragten Änderung einer Materialgewinnungsanlage nach dem NÖ NatSchG 2000. Die Frage, ob und inwieweit die Bfin vom bestehenden Konsens abgewichen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, könnte aber Anlass für die Erlassung von Maßnahmen gemäß Paragraph 35, NÖ NatSchG 2000 und/oder Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen sein. Bei der Frage, ob für das eingereichte Änderungsprojekt eine Bewilligung nach dem AWG 2002 erforderlich ist, handelt es sich um eine von der belBeh zu lösende Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100139.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016