RS Vwgh 2014/3/27 2013/10/0139

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich
L00023 Landesregierung Niederösterreich
L00043 Amt der Landesregierung Niederösterreich
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art101 Abs1;
GO AdLReg NÖ 1976 §9;
GO LReg NÖ 1981 §1 Abs1;
GO LReg NÖ 1981 §1 Abs3 idF 0001/1-72;
GO LReg NÖ 1981 §2;
GO LReg NÖ 1981 §4;
L-VG NÖ 1979 §48 Abs2 idF 0001-19;
L-VG NÖ 1979 Art34 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §24 idF 5500-8;

Rechtssatz

Die Vollziehung des Landes wird gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung ausgeübt, wie dies auch Art. 34 Abs. 1 der NÖ L-VG 1979 und § 1 Abs. 1 der GO LReg NÖ 1981 anordnen. Dementsprechend sieht das NÖ NatSchG 2000, LGBl. Nr. 5500-8, in zahlreichen Bestimmungen (siehe insbesondere § 24) die Zuständigkeit der Landesregierung vor. Bei Entscheidungen von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten handelt es sich um Entscheidungen der Landesregierung. In diesen Angelegenheiten repräsentiert der zuständige Landesrat die Landesregierung. In der Judikatur des VfGH wird dies damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Angelegenheiten vom zuständigen Mitglied der Landesregierung "namens der Landesregierung" besorgt werden bzw. der Landesrat in dieser Funktion als "zuständiges Organ der Landesregierung" bezeichnet wird (vgl. E VfGH 11. Oktober 1975, B 227/75 = VfSlg 7642). Dementsprechend werden daher alle - auch die von einzelnen Mitgliedern im Rahmen deren Zuständigkeit stammenden - Erledigungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß § 9 der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, LGBl. Nr. 0002/1-0, mit "Niederösterreichische Landesregierung" und der Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit "Niederösterreichische Landesregierung: I.A." gezeichnet.Die Vollziehung des Landes wird gemäß Artikel 101, Absatz eins, B-VG von der Landesregierung ausgeübt, wie dies auch Artikel 34, Absatz eins, der NÖ L-VG 1979 und Paragraph eins, Absatz eins, der GO LReg NÖ 1981 anordnen. Dementsprechend sieht das NÖ NatSchG 2000, LGBl. Nr. 5500-8, in zahlreichen Bestimmungen (siehe insbesondere Paragraph 24,) die Zuständigkeit der Landesregierung vor. Bei Entscheidungen von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten handelt es sich um Entscheidungen der Landesregierung. In diesen Angelegenheiten repräsentiert der zuständige Landesrat die Landesregierung. In der Judikatur des VfGH wird dies damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Angelegenheiten vom zuständigen Mitglied der Landesregierung "namens der Landesregierung" besorgt werden bzw. der Landesrat in dieser Funktion als "zuständiges Organ der Landesregierung" bezeichnet wird vergleiche E VfGH 11. Oktober 1975, B 227/75 = VfSlg 7642). Dementsprechend werden daher alle - auch die von einzelnen Mitgliedern im Rahmen deren Zuständigkeit stammenden - Erledigungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Paragraph 9, der Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, LGBl. Nr. 0002/1-0, mit "Niederösterreichische Landesregierung" und der Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit "Niederösterreichische Landesregierung: römisch eins.A." gezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100139.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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