Index
L00013 Landesverfassung NiederösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Durch die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung wird das einzelne Mitglied der Landesregierung zu einem monokratischen obersten Organ der Landesverwaltung, das nicht den Weisungen des Kollegiums der Landesregierung unterliegt.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100139.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016