Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem Tir NatSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Kann die angefochtene Entscheidung raumplanerische Interessen der Gemeinde berühren, ist die Beschwerde zulässig (siehe Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG; E 9. März 1998, 97/10/0145).Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem Tir NatSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Kann die angefochtene Entscheidung raumplanerische Interessen der Gemeinde berühren, ist die Beschwerde zulässig (siehe Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG; E 9. März 1998, 97/10/0145).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100214.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014