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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Rahmen des Tir NatSchG 2005 kommen den Gemeinden subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. E 9. März 1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des Tir NatSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt (vgl. E 22. Oktober 2013, 2013/10/0152).Im Rahmen des Tir NatSchG 2005 kommen den Gemeinden subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vergleiche E 9. März 1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des Tir NatSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt vergleiche E 22. Oktober 2013, 2013/10/0152).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100214.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014