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L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Behinderte gemäß § 5 Abs. 2 Slbg BehindertenG 1981 hat - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 legcit - keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe hat. Aus § 18 Abs. 5 und 6 Slbg BehindertenG 1981 ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutachterlichen Vorschlages eines Sachverständigenteams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl E 13. Dezember 2010, 2010/10/0225, E 21. März 2013, 2010/10/0141). Diese Grundsätze gelten auch in einem Fall in dem der Behinderten aufgrund ihres Antrags Hilfeleistung in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß § 10a Slbg BehindertenG 1981 gewährt wurde.Der Behinderte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Slbg BehindertenG 1981 hat - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, legcit - keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe hat. Aus Paragraph 18, Absatz 5 und 6 Slbg BehindertenG 1981 ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutachterlichen Vorschlages eines Sachverständigenteams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche E 13. Dezember 2010, 2010/10/0225, E 21. März 2013, 2010/10/0141). Diese Grundsätze gelten auch in einem Fall in dem der Behinderten aufgrund ihres Antrags Hilfeleistung in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß Paragraph 10 a, Slbg BehindertenG 1981 gewährt wurde.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100209.X02Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014