RS Vwgh 2014/3/27 2011/10/0209

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BehindertenG Slbg 1981 §10a;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs5;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs6;
BehindertenG Slbg 1981 §4 Abs2;
BehindertenG Slbg 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Behinderte gemäß § 5 Abs. 2 Slbg BehindertenG 1981 hat - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 legcit - keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe hat. Aus § 18 Abs. 5 und 6 Slbg BehindertenG 1981 ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutachterlichen Vorschlages eines Sachverständigenteams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl E 13. Dezember 2010, 2010/10/0225, E 21. März 2013, 2010/10/0141). Diese Grundsätze gelten auch in einem Fall in dem der Behinderten aufgrund ihres Antrags Hilfeleistung in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß § 10a Slbg BehindertenG 1981 gewährt wurde.Der Behinderte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Slbg BehindertenG 1981 hat - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, legcit - keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe hat. Aus Paragraph 18, Absatz 5 und 6 Slbg BehindertenG 1981 ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutachterlichen Vorschlages eines Sachverständigenteams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche E 13. Dezember 2010, 2010/10/0225, E 21. März 2013, 2010/10/0141). Diese Grundsätze gelten auch in einem Fall in dem der Behinderten aufgrund ihres Antrags Hilfeleistung in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß Paragraph 10 a, Slbg BehindertenG 1981 gewährt wurde.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100209.X02

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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