RS Vwgh 2014/3/27 2011/10/0100

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Wr 1998 §29 Abs2;
NatSchG Wr 1998 §29 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

§ 29 Abs. 4 Wr. NatSchG 1998 spricht lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Abs. 2 legcit, nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides über die Einleitung. Da die Verfügungsbeschränkungen des § 29 Abs. 2 legcit die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen auch die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei weg.Paragraph 29, Absatz 4, Wr. NatSchG 1998 spricht lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2, legcit, nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides über die Einleitung. Da die Verfügungsbeschränkungen des Paragraph 29, Absatz 2, legcit die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen auch die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei weg.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100100.X01

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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