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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
NatSchG Wr 1998 §29 Abs2;Rechtssatz
§ 29 Abs. 4 Wr. NatSchG 1998 spricht lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Abs. 2 legcit, nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides über die Einleitung. Da die Verfügungsbeschränkungen des § 29 Abs. 2 legcit die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen auch die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei weg.Paragraph 29, Absatz 4, Wr. NatSchG 1998 spricht lediglich vom Außerkrafttreten der Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2, legcit, nicht aber vom Außerkrafttreten des Feststellungsbescheides über die Einleitung. Da die Verfügungsbeschränkungen des Paragraph 29, Absatz 2, legcit die einzigen mit dem angefochtenen Bescheid verknüpften Konsequenzen sind, die in die Rechte der beschwerdeführenden Partei eingreifen können, fällt mit dem Wegfall dieser Verfügungsbeschränkungen auch die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei weg.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100100.X01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014