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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche benötigen auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können (vgl. E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003; E 14. Juli 2011, 2010/10/0011).Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche benötigen auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können vergleiche E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003; E 14. Juli 2011, 2010/10/0011).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010100182.X05Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018