RS Vwgh 2014/3/27 2010/10/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0204 E 10. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (vgl. E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte vergleiche E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010100182.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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