RS Vwgh 2014/3/28 Ro 2014/16/0036

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Veröffentlicht am 28.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0092 E 24. April 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160036.J01

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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