RS Vwgh 2014/3/28 Ro 2014/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216;
BAO §323a Abs1 Z1;
BAO §323a Abs1 Z3;
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 323a Abs. 1 Z 1 BAO gilt die BAO, soweit sich aus Z 2 bis 7 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 auch für Landes- und Gemeindeabgaben. § 323a Abs. 1 Z 3 leg. cit. sieht eine Ausnahme für Verjährungsfristen vor. Die in § 216 BAO vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrages ist aber keine Verjährungsfrist, keine Frist, nach deren Ablauf ein (der Behörde zustehendes) Recht erlischt. Somit ist § 216 BAO grundsätzlich ab 1. Jänner 2010 auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden. Damit stellt sich die Rechtsfrage der Anwendung der neuen Bestimmung des § 216 BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben in gleicher Weise wie sie sich mit der Neufassung des § 216 BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 für bundesrechtlich geregelte Abgaben gestellt hatte.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO gilt die BAO, soweit sich aus Ziffer 2 bis 7 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 auch für Landes- und Gemeindeabgaben. Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. sieht eine Ausnahme für Verjährungsfristen vor. Die in Paragraph 216, BAO vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrages ist aber keine Verjährungsfrist, keine Frist, nach deren Ablauf ein (der Behörde zustehendes) Recht erlischt. Somit ist Paragraph 216, BAO grundsätzlich ab 1. Jänner 2010 auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden. Damit stellt sich die Rechtsfrage der Anwendung der neuen Bestimmung des Paragraph 216, BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben in gleicher Weise wie sie sich mit der Neufassung des Paragraph 216, BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 für bundesrechtlich geregelte Abgaben gestellt hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160035.J01

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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