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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 323a Abs. 1 Z 1 BAO gilt die BAO, soweit sich aus Z 2 bis 7 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 auch für Landes- und Gemeindeabgaben. § 323a Abs. 1 Z 3 leg. cit. sieht eine Ausnahme für Verjährungsfristen vor. Die in § 216 BAO vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrages ist aber keine Verjährungsfrist, keine Frist, nach deren Ablauf ein (der Behörde zustehendes) Recht erlischt. Somit ist § 216 BAO grundsätzlich ab 1. Jänner 2010 auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden. Damit stellt sich die Rechtsfrage der Anwendung der neuen Bestimmung des § 216 BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben in gleicher Weise wie sie sich mit der Neufassung des § 216 BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 für bundesrechtlich geregelte Abgaben gestellt hatte.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO gilt die BAO, soweit sich aus Ziffer 2 bis 7 nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 auch für Landes- und Gemeindeabgaben. Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. sieht eine Ausnahme für Verjährungsfristen vor. Die in Paragraph 216, BAO vorgesehene Frist für die Stellung eines Antrages ist aber keine Verjährungsfrist, keine Frist, nach deren Ablauf ein (der Behörde zustehendes) Recht erlischt. Somit ist Paragraph 216, BAO grundsätzlich ab 1. Jänner 2010 auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden. Damit stellt sich die Rechtsfrage der Anwendung der neuen Bestimmung des Paragraph 216, BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben in gleicher Weise wie sie sich mit der Neufassung des Paragraph 216, BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 für bundesrechtlich geregelte Abgaben gestellt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160035.J01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014