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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die bloß durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens vermittelte tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Bescheides kann eine von der Behörde nicht verfügte Zustellung an die - von der Behörde nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens beigezogene - revisionswerbende Partei nicht ersetzen. Auf die Frage, ob die revisionswerbende Partei im Verwaltungsverfahren als Partei zu beteiligen gewesen wäre, kommt es dabei nicht an, da die Übermittlung des angefochtenen Bescheides nicht durch die Behörde erfolgte, sondern durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens. Der angefochtene Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei daher nicht im Rechtssinn zugestellt. Die revisionswerbende Partei wird auch weder in der Zustellverfügung noch im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt und auch aus der Bescheidbegründung geht nicht hervor, dass die revisionswerbende Partei als Partei des Verwaltungsverfahrens behandelt worden wäre. Da somit die Parteistellung der revisionswerbenden Partei nicht unstrittig war und ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt wurde, erweist sich die Revision als unzulässig.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020059.J02Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017