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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BörseG 1989 §96a Abs3 idF 2007/I/060;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/02/0030 E 24. April 2014 2014/02/0028 E 24. April 2014 2014/02/0031 E 24. April 2014 2014/02/0029 E 24. April 2014Rechtssatz
Mit der Neufassung des § 31 VStG durch die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von § 31 Abs 2 VStG in § 31 Abs 1 VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG (statt in § 31 Abs 3 VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in § 96a Abs 3 BörseG 1989 normierte Verlängerung der VerfolgungsverjährungMit der Neufassung des Paragraph 31, VStG durch die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von Paragraph 31, Absatz 2, VStG in Paragraph 31, Absatz eins, VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in Paragraph 31, Absatz 2, VStG (statt in Paragraph 31, Absatz 3, VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung
(arg: ... "anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von(arg: ... "anstelle der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG von
sechs Monaten") auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien (RV 2009 BlgNR 24. GP 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 96a Abs 3 BörseG 1989 die vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind (vgl E 29. Jänner 2009, 2007/09/0082). Für eine berichtigende Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr. 70/2013 das offensichtliche Redaktionsversehen beseitigt und in § 96a Abs 3 BörseG 1989 wieder ausdrücklich die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate angeordnet hat, was nach dem Gesagten auch für das zweite Halbjahr 2013 gilt.sechs Monaten") auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des Paragraph 31, VStG eine gleichzeitige Anpassung des Paragraph 96 a, BörseG 1989 unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 die vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind vergleiche E 29. Jänner 2009, 2007/09/0082). Für eine berichtigende Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, das offensichtliche Redaktionsversehen beseitigt und in Paragraph 96 a, Absatz 3, BörseG 1989 wieder ausdrücklich die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate angeordnet hat, was nach dem Gesagten auch für das zweite Halbjahr 2013 gilt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020027.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017