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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/02/0005 E 28. März 2014Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 sanktioniert die Entgegennahme fremder Gelder zum Zwecke der Verwaltung. Das deliktische Verhalten nach diesem Tatbestand ist nicht in dem Zeitpunkt beendet, in dem die fremden Gelder auf dem Konto des Verwalters eingelangt sind, sondern auch das sich daran anschließende Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG 1993 dar (vgl. E 7. Oktober 2013, 2013/17/0592). Bei dem Delikt der Übertretung der § 98 Abs 1 BWG 1993 iVm § 4 Abs 1 und § 1 Abs 1 Z 1 BWG 1993 handelt es sich demnach um ein Dauerdelikt. Das nach der Entgegennahme der Gelder zur Verwaltung anschließende Halten der Gelder ist daher Teil des deliktischen Verhaltens, das solange andauert, solange die Gelder (als Genussrechtskapital) vom Schuldner gehalten werden und den Gläubigern nicht zurückgezahlt worden sind. Dass über eine einmal getroffene Investitionsentscheidung hinaus weitere Dispositionen mit den entgegengenommenen Geldern getätigt werden müssten, solange sie (als Genussrechtskapital) gehalten werden, verlangt der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 nicht.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 sanktioniert die Entgegennahme fremder Gelder zum Zwecke der Verwaltung. Das deliktische Verhalten nach diesem Tatbestand ist nicht in dem Zeitpunkt beendet, in dem die fremden Gelder auf dem Konto des Verwalters eingelangt sind, sondern auch das sich daran anschließende Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG 1993 dar vergleiche E 7. Oktober 2013, 2013/17/0592). Bei dem Delikt der Übertretung der Paragraph 98, Absatz eins, BWG 1993 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 handelt es sich demnach um ein Dauerdelikt. Das nach der Entgegennahme der Gelder zur Verwaltung anschließende Halten der Gelder ist daher Teil des deliktischen Verhaltens, das solange andauert, solange die Gelder (als Genussrechtskapital) vom Schuldner gehalten werden und den Gläubigern nicht zurückgezahlt worden sind. Dass über eine einmal getroffene Investitionsentscheidung hinaus weitere Dispositionen mit den entgegengenommenen Geldern getätigt werden müssten, solange sie (als Genussrechtskapital) gehalten werden, verlangt der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020004.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014