RS Vwgh 2014/3/28 2014/02/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2014
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §4 Abs1;
BWG 1993 §98;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/02/0005 E 28. März 2014

Rechtssatz

§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 sanktioniert die Entgegennahme fremder Gelder zum Zwecke der Verwaltung. Das deliktische Verhalten nach diesem Tatbestand ist nicht in dem Zeitpunkt beendet, in dem die fremden Gelder auf dem Konto des Verwalters eingelangt sind, sondern auch das sich daran anschließende Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG 1993 dar (vgl. E 7. Oktober 2013, 2013/17/0592). Bei dem Delikt der Übertretung der § 98 Abs 1 BWG 1993 iVm § 4 Abs 1 und § 1 Abs 1 Z 1 BWG 1993 handelt es sich demnach um ein Dauerdelikt. Das nach der Entgegennahme der Gelder zur Verwaltung anschließende Halten der Gelder ist daher Teil des deliktischen Verhaltens, das solange andauert, solange die Gelder (als Genussrechtskapital) vom Schuldner gehalten werden und den Gläubigern nicht zurückgezahlt worden sind. Dass über eine einmal getroffene Investitionsentscheidung hinaus weitere Dispositionen mit den entgegengenommenen Geldern getätigt werden müssten, solange sie (als Genussrechtskapital) gehalten werden, verlangt der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 nicht.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 sanktioniert die Entgegennahme fremder Gelder zum Zwecke der Verwaltung. Das deliktische Verhalten nach diesem Tatbestand ist nicht in dem Zeitpunkt beendet, in dem die fremden Gelder auf dem Konto des Verwalters eingelangt sind, sondern auch das sich daran anschließende Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG 1993 dar vergleiche E 7. Oktober 2013, 2013/17/0592). Bei dem Delikt der Übertretung der Paragraph 98, Absatz eins, BWG 1993 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 handelt es sich demnach um ein Dauerdelikt. Das nach der Entgegennahme der Gelder zur Verwaltung anschließende Halten der Gelder ist daher Teil des deliktischen Verhaltens, das solange andauert, solange die Gelder (als Genussrechtskapital) vom Schuldner gehalten werden und den Gläubigern nicht zurückgezahlt worden sind. Dass über eine einmal getroffene Investitionsentscheidung hinaus weitere Dispositionen mit den entgegengenommenen Geldern getätigt werden müssten, solange sie (als Genussrechtskapital) gehalten werden, verlangt der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020004.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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