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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Rechtssatz
Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden (vgl E 25. März 2010, 2010/21/0007).Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein Mensch bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der er gemeldet ist; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden vergleiche E 25. März 2010, 2010/21/0007).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020061.X01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015