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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §78;Rechtssatz
Anhaltspunkte dafür, welche Auswirkung die Abweisung des mit einer Gehaltsexekution verbundenen Zwangsversteigerungsantrages auf die Höhe der nach § 21 Abs. 1 GGG vom Verpflichteten zu zahlenden Gerichtsgebühr hat, können zunächst entsprechend § 70 Satz eins ZPO in einer Kostenentscheidung des Gerichts gefunden werden. Allerdings müssen sich daraus ausreichende Hinweise auf den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gegners der Verfahrenshilfe genießenden Partei ergeben (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 70 Rz 2). Nun hat die Exekutionsordnung in ihren §§ 74ff eigene Regeln über den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers, doch sind zufolge § 78 EO sowohl für dessen nähere Ausgestaltung als auch für die Ansprüche anderer Beteiligter die Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO heranzuziehen und die Besonderheiten des Exekutionsverfahrens zu beachten (Jakusch in Angst2, § 74 Rz 2). Im Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes unterblieb im vorliegenden Fall ein Ausspruch über den Kostenersatzanspruch der betreibenden Parteien, weil sie keine Kosten verzeichnet hatten, doch enthält er einen Ausspruch nach § 70 Satz zwei ZPO iVm § 78 EO über die Verpflichtung des von der Exekution Betroffenen zum Ersatz der Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die betreibenden Parteien infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit waren. Da die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 16 zu § 1 GGG angeführte hg. Rechtsprechung), kann der Justizverwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis von der Zahlungspflicht des von der Exekution Betroffenen in dem Umfang ausging, wie er sich aus dem Beschluss des Exekutionsrichters ergibt.Anhaltspunkte dafür, welche Auswirkung die Abweisung des mit einer Gehaltsexekution verbundenen Zwangsversteigerungsantrages auf die Höhe der nach Paragraph 21, Absatz eins, GGG vom Verpflichteten zu zahlenden Gerichtsgebühr hat, können zunächst entsprechend Paragraph 70, Satz eins ZPO in einer Kostenentscheidung des Gerichts gefunden werden. Allerdings müssen sich daraus ausreichende Hinweise auf den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gegners der Verfahrenshilfe genießenden Partei ergeben vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 70, Rz 2). Nun hat die Exekutionsordnung in ihren Paragraphen 74 f, f, eigene Regeln über den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers, doch sind zufolge Paragraph 78, EO sowohl für dessen nähere Ausgestaltung als auch für die Ansprüche anderer Beteiligter die Bestimmungen der Paragraphen 40, ff ZPO heranzuziehen und die Besonderheiten des Exekutionsverfahrens zu beachten (Jakusch in Angst2, Paragraph 74, Rz 2). Im Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes unterblieb im vorliegenden Fall ein Ausspruch über den Kostenersatzanspruch der betreibenden Parteien, weil sie keine Kosten verzeichnet hatten, doch enthält er einen Ausspruch nach Paragraph 70, Satz zwei ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO über die Verpflichtung des von der Exekution Betroffenen zum Ersatz der Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die betreibenden Parteien infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit waren. Da die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind vergleiche die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 16 zu Paragraph eins, GGG angeführte hg. Rechtsprechung), kann der Justizverwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis von der Zahlungspflicht des von der Exekution Betroffenen in dem Umfang ausging, wie er sich aus dem Beschluss des Exekutionsrichters ergibt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160092.X02Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
29.08.2014