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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art28c;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0010 E 28. März 2014Rechtssatz
Art. 6 Abs. 3 UStG verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Die Sechste MwSt-RL spricht allerdings vom Importeur im Sinn des Art. 21 Abs. 4 dieser Richtlinie, das ist die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG ist der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollschuldner. Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex ZK), wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung kann nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Art. 6 Abs. 3 UStG ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der Anmelder selbst, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen kann (vgl. auch Mairinger, Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in AWPrax 1995, 65 ff; insbesondere 66, und ihm folgend Schellmann in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 103).Artikel 6, Absatz 3, UStG verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Die Sechste MwSt-RL spricht allerdings vom Importeur im Sinn des Artikel 21, Absatz 4, dieser Richtlinie, das ist die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG und Paragraph 26, Absatz eins, UStG ist der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollschuldner. Der Zollschuldner ist nach Artikel 201, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex ZK), wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung kann nach Artikel 5, Absatz 2, ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Artikel 6, Absatz 3, UStG ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der Anmelder selbst, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Artikel 6, Absatz 3, UStG erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen kann vergleiche auch Mairinger, Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in AWPrax 1995, 65 ff; insbesondere 66, und ihm folgend Schellmann in Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994, 103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160009.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
29.08.2014