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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1;Rechtssatz
Unter einem Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs. 1a KFG 1967 ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen. An diese unmittelbare Einflussnahme knüpft das Gesetz die zusätzliche, neben der des Lenkers und des Zulassungsbesitzers bestehende Verantwortlichkeit für eine dem § 101 Abs. 1 KFG 1967 entsprechende Beladung (vgl. E 19. Oktober 1988, 87/03/0280). Davon ausgehend erweist sich die Eigenschaft als (von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener) für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter als wesentliches Tatbestandselement des § 101 Abs. 1a KFG 1967. Fehlt dieser Tatvorwurf im Spruch, entspricht dieser nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG (vgl. E 27. Februar 1992, 92/02/0084). Aus der Umschreibung der Tätereigenschaft ("als Belader") lassen sich demgegenüber die Merkmale, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 101 Abs. 1a KFG 1967 ("für die Beladung Anordnungsbefugter") ergibt, nicht erkennen. Die Zitierung des § 101 Abs 1a KFG 1967 vermag die Angabe des Tatbestandselements des "für die Beladung Anordnungsbefugten" im Spruch nicht zu ersetzen.Unter einem Anordnungsbefugten iSd Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen. An diese unmittelbare Einflussnahme knüpft das Gesetz die zusätzliche, neben der des Lenkers und des Zulassungsbesitzers bestehende Verantwortlichkeit für eine dem Paragraph 101, Absatz eins, KFG 1967 entsprechende Beladung vergleiche E 19. Oktober 1988, 87/03/0280). Davon ausgehend erweist sich die Eigenschaft als (von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener) für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter als wesentliches Tatbestandselement des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967. Fehlt dieser Tatvorwurf im Spruch, entspricht dieser nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG vergleiche E 27. Februar 1992, 92/02/0084). Aus der Umschreibung der Tätereigenschaft ("als Belader") lassen sich demgegenüber die Merkmale, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit iSd Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 ("für die Beladung Anordnungsbefugter") ergibt, nicht erkennen. Die Zitierung des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 vermag die Angabe des Tatbestandselements des "für die Beladung Anordnungsbefugten" im Spruch nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020181.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014