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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs3 fünfter Satz;Rechtssatz
In einer Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass das dabei erfolgende Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 umfasst wäre. Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung fällt daher unter das Verbot des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967.In einer Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass das dabei erfolgende Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG 1967 umfasst wäre. Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung fällt daher unter das Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020070.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017