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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs3;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 folgend bezieht sich das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung auf den Zeitraum der Fahrtätigkeit ("während des Fahrens"). Ausgehend vom ebenfalls zu berücksichtigenden Schutzweck der Norm soll verhindert werden, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP)).Dem Wortlaut des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG 1967 folgend bezieht sich das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung auf den Zeitraum der Fahrtätigkeit ("während des Fahrens"). Ausgehend vom ebenfalls zu berücksichtigenden Schutzweck der Norm soll verhindert werden, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird vergleiche Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP)).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020070.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017