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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/16/0128, zur entsprechenden Bestimmung der Wiener Abgabenordnung für die Frage der Rückzahlung von Getränkesteuer dargelegt, welche Partei für welche Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig ist, nach welchen Grundsätzen das Ermittlungsverfahren zu führen ist, sowie welche Bedeutung den von der belangten Behörde zu ermittelnden Werten - etwa auch im Rahmen der Beweiswürdigung - zukommt. Für § 239a BAO gilt nichts anderes. Für den Fall, dass trotz Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel eine ziffernmäßige Berechnung des Rückerstattungsanspruches nicht möglich ist, ist eine (damals in sämtlichen Landesabgabenordnungen, nunmehr in § 184 BAO vorgesehene) Schätzung durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/16/0154, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/16/0128, zur entsprechenden Bestimmung der Wiener Abgabenordnung für die Frage der Rückzahlung von Getränkesteuer dargelegt, welche Partei für welche Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig ist, nach welchen Grundsätzen das Ermittlungsverfahren zu führen ist, sowie welche Bedeutung den von der belangten Behörde zu ermittelnden Werten - etwa auch im Rahmen der Beweiswürdigung - zukommt. Für Paragraph 239 a, BAO gilt nichts anderes. Für den Fall, dass trotz Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel eine ziffernmäßige Berechnung des Rückerstattungsanspruches nicht möglich ist, ist eine (damals in sämtlichen Landesabgabenordnungen, nunmehr in Paragraph 184, BAO vorgesehene) Schätzung durchzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/16/0154, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160210.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014