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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG sei dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sei, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt habe, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so müsse die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091). Die bescheiderlassende Behörde hat daher die Abwesenheit des Empfängers bis zu einem bestimmten Tag, auf Grund derer der Empfänger spätestens am nächsten Tag Kenntnis von der Zustellung erlangen konnte, zutreffend nicht als eine derartige Abwesenheit qualifiziert, die die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang verhindert hätte.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, "rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sei, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt habe, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so müsse die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091). Die bescheiderlassende Behörde hat daher die Abwesenheit des Empfängers bis zu einem bestimmten Tag, auf Grund derer der Empfänger spätestens am nächsten Tag Kenntnis von der Zustellung erlangen konnte, zutreffend nicht als eine derartige Abwesenheit qualifiziert, die die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang verhindert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170307.X01Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014