RS Vwgh 2014/4/2 2013/11/0208

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Veröffentlicht am 02.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StrSchG 1969 §18;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0209

Rechtssatz

Ein auf § 18 StrSchG 1969 gestützter Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen werden, kann vom Verwaltungsgerichtshof von vornherein nur dann auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden, wenn die Bescheidbegründung im Einzelnen Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass es sich um einen Fall handelt, in dem unmittelbare Gefahr droht, die aus dem Umgang mit Strahlenquellen iSd. § 18 leg. cit. droht. Es bedarf demnach nachvollziehbarer Bescheidfeststellungen zur Gefahrenlage, zu Art und Umfang des Umgangs mit Strahlenquellen, zum Ausmaß der drohenden Gefahr, insbesondere was den allfällig betroffenen Personenkreis anlangt. Darüber hinaus ist im Einzelnen auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, weshalb bestimmte Maßnahmen im Einzelnen ergriffen bzw. Aufträge erteilt werden, wobei auch zu begründen ist, wie lange die Maßnahmen aufrecht bleiben sollen bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die Aufträge, die der Gefahrenabwehr dienen, zu erfüllen sind.Ein auf Paragraph 18, StrSchG 1969 gestützter Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen werden, kann vom Verwaltungsgerichtshof von vornherein nur dann auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden, wenn die Bescheidbegründung im Einzelnen Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass es sich um einen Fall handelt, in dem unmittelbare Gefahr droht, die aus dem Umgang mit Strahlenquellen iSd. Paragraph 18, leg. cit. droht. Es bedarf demnach nachvollziehbarer Bescheidfeststellungen zur Gefahrenlage, zu Art und Umfang des Umgangs mit Strahlenquellen, zum Ausmaß der drohenden Gefahr, insbesondere was den allfällig betroffenen Personenkreis anlangt. Darüber hinaus ist im Einzelnen auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, weshalb bestimmte Maßnahmen im Einzelnen ergriffen bzw. Aufträge erteilt werden, wobei auch zu begründen ist, wie lange die Maßnahmen aufrecht bleiben sollen bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die Aufträge, die der Gefahrenabwehr dienen, zu erfüllen sind.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110208.X05

Im RIS seit

01.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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