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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0209Rechtssatz
Ein auf § 18 StrSchG 1969 gestützter Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen werden, kann vom Verwaltungsgerichtshof von vornherein nur dann auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden, wenn die Bescheidbegründung im Einzelnen Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass es sich um einen Fall handelt, in dem unmittelbare Gefahr droht, die aus dem Umgang mit Strahlenquellen iSd. § 18 leg. cit. droht. Es bedarf demnach nachvollziehbarer Bescheidfeststellungen zur Gefahrenlage, zu Art und Umfang des Umgangs mit Strahlenquellen, zum Ausmaß der drohenden Gefahr, insbesondere was den allfällig betroffenen Personenkreis anlangt. Darüber hinaus ist im Einzelnen auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, weshalb bestimmte Maßnahmen im Einzelnen ergriffen bzw. Aufträge erteilt werden, wobei auch zu begründen ist, wie lange die Maßnahmen aufrecht bleiben sollen bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die Aufträge, die der Gefahrenabwehr dienen, zu erfüllen sind.Ein auf Paragraph 18, StrSchG 1969 gestützter Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen werden, kann vom Verwaltungsgerichtshof von vornherein nur dann auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden, wenn die Bescheidbegründung im Einzelnen Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass es sich um einen Fall handelt, in dem unmittelbare Gefahr droht, die aus dem Umgang mit Strahlenquellen iSd. Paragraph 18, leg. cit. droht. Es bedarf demnach nachvollziehbarer Bescheidfeststellungen zur Gefahrenlage, zu Art und Umfang des Umgangs mit Strahlenquellen, zum Ausmaß der drohenden Gefahr, insbesondere was den allfällig betroffenen Personenkreis anlangt. Darüber hinaus ist im Einzelnen auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, weshalb bestimmte Maßnahmen im Einzelnen ergriffen bzw. Aufträge erteilt werden, wobei auch zu begründen ist, wie lange die Maßnahmen aufrecht bleiben sollen bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die Aufträge, die der Gefahrenabwehr dienen, zu erfüllen sind.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110208.X05Im RIS seit
01.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017