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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0209Rechtssatz
In welcher Rechtsatzform die Behörde nach § 18 StrSchG 1969 ihre "geeigneten Maßnahmen zu veranlassen" hat, wird im Gesetz nicht ausdrücklich angegeben. Dass es sich bei diesen Maßnahmen, insbesondere den einstweiligen Verfügungen, ausschließlich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln dürfte, ist nicht zu erkennen. Wie § 122 WRG 1959 und § 360 GewO 1994 zeigen, ist die Veranlassung solcher Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen in Bescheidform zulässig.In welcher Rechtsatzform die Behörde nach Paragraph 18, StrSchG 1969 ihre "geeigneten Maßnahmen zu veranlassen" hat, wird im Gesetz nicht ausdrücklich angegeben. Dass es sich bei diesen Maßnahmen, insbesondere den einstweiligen Verfügungen, ausschließlich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln dürfte, ist nicht zu erkennen. Wie Paragraph 122, WRG 1959 und Paragraph 360, GewO 1994 zeigen, ist die Veranlassung solcher Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen in Bescheidform zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110208.X04Im RIS seit
01.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017