RS Vwgh 2014/4/2 2013/11/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2014
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewO 1994 §360;
StrSchG 1969 §18;
WRG 1959 §122;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0209

Rechtssatz

In welcher Rechtsatzform die Behörde nach § 18 StrSchG 1969 ihre "geeigneten Maßnahmen zu veranlassen" hat, wird im Gesetz nicht ausdrücklich angegeben. Dass es sich bei diesen Maßnahmen, insbesondere den einstweiligen Verfügungen, ausschließlich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln dürfte, ist nicht zu erkennen. Wie § 122 WRG 1959 und § 360 GewO 1994 zeigen, ist die Veranlassung solcher Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen in Bescheidform zulässig.In welcher Rechtsatzform die Behörde nach Paragraph 18, StrSchG 1969 ihre "geeigneten Maßnahmen zu veranlassen" hat, wird im Gesetz nicht ausdrücklich angegeben. Dass es sich bei diesen Maßnahmen, insbesondere den einstweiligen Verfügungen, ausschließlich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln dürfte, ist nicht zu erkennen. Wie Paragraph 122, WRG 1959 und Paragraph 360, GewO 1994 zeigen, ist die Veranlassung solcher Maßnahmen durch einstweilige Verfügungen in Bescheidform zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110208.X04

Im RIS seit

01.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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