RS Vwgh 2014/4/2 2013/11/0208

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Veröffentlicht am 02.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1;
StrSchG 1969 §18;
StrSchG 1969 §41 Abs1 Z3 idF 2013/I/106;
StrSchG 1969 §41 Abs1 Z3;
StrSchG 1969 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0209

Rechtssatz

Die erstbehördlichen Bescheide (vom Mai 2013), jeweils betreffend Maßnahmen nach dem StrSchG 1969, wurden von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen, über Berufungen hatte gemäß § 41 Abs. 3 iVm. Abs. 1. Z 3 StrSchG 1969 der UVS zu entscheiden. An der Zuständigkeit des UVS änderte auch die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 106/2013 nichts, weil die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in Ansehung von Bescheiden nach § 41 Abs. 1 Z. 3 StrSchG 1969, für welche seit dieser Novelle der Landeshauptmann zuständig ist, beibehalten wurde (§ 41 Abs. 3 StrSchG 1969 idF. der zuletzt genannten Novelle) und folglich davon auszugehen ist, dass sich die Zuständigkeit des UVS auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängige Berufungsverfahren erstreckt.Die erstbehördlichen Bescheide (vom Mai 2013), jeweils betreffend Maßnahmen nach dem StrSchG 1969, wurden von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen, über Berufungen hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 1969 der UVS zu entscheiden. An der Zuständigkeit des UVS änderte auch die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013, nichts, weil die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in Ansehung von Bescheiden nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 1969, für welche seit dieser Novelle der Landeshauptmann zuständig ist, beibehalten wurde (Paragraph 41, Absatz 3, StrSchG 1969 in der Fassung der zuletzt genannten Novelle) und folglich davon auszugehen ist, dass sich die Zuständigkeit des UVS auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängige Berufungsverfahren erstreckt.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110208.X01

Im RIS seit

01.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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