Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/11/0014 E 2. April 2014 2013/11/0214 E 2. April 2014 2013/11/0077 E 2. April 2014Rechtssatz
Die Gründung einer Ordination beruht auf einer wirtschaftlichen Entscheidung, die allein vom Fondsmitglied zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen zu verantworten ist. Auf die Motive und Erwartungen für diese unternehmerische Entscheidung kann es dabei nicht ankommen. Da im Zuge einer Ordinationsgründung regelmäßig hohe Ausgaben für Investitionen auftreten, kann darin kein unerwartet eintretendes außergewöhnliches Ereignis erblickt werden. Auch die Konkurrenz durch andere (Kassenvertragsärzte und auch Ärzte im benachbarten Ausland) musste dem Fondsmitglied bekannt gewesen sein (Hinweis E vom 8. Mai 2002, 2000/11/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011110133.X04Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014