Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §111;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/11/0014 E 2. April 2014 2013/11/0214 E 2. April 2014 2013/11/0077 E 2. April 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/11/0126 E 18. November 2008 RS 3Stammrechtssatz
Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0328). In den Ausgaben der Beitragspflichtigen für eine schadhafte Heizung und erhöhten Ausgaben durch Einführung des PCs für die Kassenabrechnung und der E-Card liegt kein außergewöhnliches Ereignis vor. Auch in den seit der Einführung der E-Card "rückläufigen" Patientenzahlen kann ein derartiges außergewöhnliches Ereignis iSd § 10 Abs. 3 der Satzung nicht erblickt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 10 Abs. 3 der Satzung liegt daher nicht vor.Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0328). In den Ausgaben der Beitragspflichtigen für eine schadhafte Heizung und erhöhten Ausgaben durch Einführung des PCs für die Kassenabrechnung und der E-Card liegt kein außergewöhnliches Ereignis vor. Auch in den seit der Einführung der E-Card "rückläufigen" Patientenzahlen kann ein derartiges außergewöhnliches Ereignis iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung nicht erblickt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011110133.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014