RS Vwgh 2014/4/2 2011/11/0133

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Veröffentlicht am 02.04.2014
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/11/0014 E 2. April 2014 2013/11/0214 E 2. April 2014 2013/11/0077 E 2. April 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/11/0126 E 18. November 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0328). In den Ausgaben der Beitragspflichtigen für eine schadhafte Heizung und erhöhten Ausgaben durch Einführung des PCs für die Kassenabrechnung und der E-Card liegt kein außergewöhnliches Ereignis vor. Auch in den seit der Einführung der E-Card "rückläufigen" Patientenzahlen kann ein derartiges außergewöhnliches Ereignis iSd § 10 Abs. 3 der Satzung nicht erblickt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 10 Abs. 3 der Satzung liegt daher nicht vor.Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0328). In den Ausgaben der Beitragspflichtigen für eine schadhafte Heizung und erhöhten Ausgaben durch Einführung des PCs für die Kassenabrechnung und der E-Card liegt kein außergewöhnliches Ereignis vor. Auch in den seit der Einführung der E-Card "rückläufigen" Patientenzahlen kann ein derartiges außergewöhnliches Ereignis iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung nicht erblickt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011110133.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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