RS Vwgh 2014/4/2 2011/11/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2014
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/11/0014 E 2. April 2014 2013/11/0214 E 2. April 2014 2013/11/0077 E 2. April 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0009 E 18. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Den in § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung ist auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat(Hinweis E 8. August 2002, 2000/11/0227).Den in Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung ist auch Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Absatz 2, aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat(Hinweis E 8. August 2002, 2000/11/0227).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011110133.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten