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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (Hinweis Beschlüsse vom 25. Februar 2009, 2008/07/0208, mwN und vom 20. Februar 2013, 2013/11/0037, mwN).Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und wird von dieser das Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (Hinweis Beschlüsse vom 25. Februar 2009, 2008/07/0208, mwN und vom 20. Februar 2013, 2013/11/0037, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050034.J01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014