RS Vwgh 2014/4/8 Ro 2014/05/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0016 E 28. Mai 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren besteht nicht (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96). Angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers erscheint es auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei Baumaßnahmen lediglich im Inneren des Gebäudes im Hinblick auf die anzustrebende Verfahrensvereinfachung auf die Grundeigentümerzustimmung verzichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050004.J03

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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