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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0016 E 28. Mai 2013 RS 2Stammrechtssatz
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren besteht nicht (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96). Angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers erscheint es auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei Baumaßnahmen lediglich im Inneren des Gebäudes im Hinblick auf die anzustrebende Verfahrensvereinfachung auf die Grundeigentümerzustimmung verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050004.J03Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014