RS Vwgh 2014/4/8 Ro 2014/05/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §62;

Rechtssatz

§ 62 Wr BauO bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechte oder rechtliche Interessen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft - und somit auch eines damit verbundenen Gebäudeteiles - im Rahmen eines zu Recht auf § 62 Wr BauO gestützten Verfahrens geschützt werden sollen (Hinweis E vom 19. November 1996, 95/05/0180).Paragraph 62, Wr BauO bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechte oder rechtliche Interessen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft - und somit auch eines damit verbundenen Gebäudeteiles - im Rahmen eines zu Recht auf Paragraph 62, Wr BauO gestützten Verfahrens geschützt werden sollen (Hinweis E vom 19. November 1996, 95/05/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050004.J02

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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