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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 134 Abs. 5 Wr BauO ist im Verfahren gemäß § 62 leg. cit. nur der Bauwerber Partei. Anderen Personen, wie etwa dem Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, an oder in dem die Baumaßnahme gesetzt werden soll, kommt hingegen keine Parteistellung zu.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO ist im Verfahren gemäß Paragraph 62, leg. cit. nur der Bauwerber Partei. Anderen Personen, wie etwa dem Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, an oder in dem die Baumaßnahme gesetzt werden soll, kommt hingegen keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050004.J01Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014