RS Vwgh 2014/4/8 Ro 2014/05/0004

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §62;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 134 Abs. 5 Wr BauO ist im Verfahren gemäß § 62 leg. cit. nur der Bauwerber Partei. Anderen Personen, wie etwa dem Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, an oder in dem die Baumaßnahme gesetzt werden soll, kommt hingegen keine Parteistellung zu.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO ist im Verfahren gemäß Paragraph 62, leg. cit. nur der Bauwerber Partei. Anderen Personen, wie etwa dem Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, an oder in dem die Baumaßnahme gesetzt werden soll, kommt hingegen keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050004.J01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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