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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Wäre die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom 11. April 1984, 84/03/0058, 0059, und vom 17. April 1978, 542/78).Wäre die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom 11. April 1984, 84/03/0058, 0059, und vom 17. April 1978, 542/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200005.F01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017