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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
ABGB §90;Rechtssatz
Nach § 90 ABGB sind zwar die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass einem Ehegatten - bei getrennten Wohnsitzen des Ehepaars - tatsächlich der Wohnsitz des anderen zur Verfügung steht, zumal das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht zwangsläufig bedeutet, dass mit dem Wohnsitz auch die Verfügungsberechtigung über eine Wohnung verbunden ist.Nach Paragraph 90, ABGB sind zwar die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass einem Ehegatten - bei getrennten Wohnsitzen des Ehepaars - tatsächlich der Wohnsitz des anderen zur Verfügung steht, zumal das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht zwangsläufig bedeutet, dass mit dem Wohnsitz auch die Verfügungsberechtigung über eine Wohnung verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050184.X02Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014