RS Vwgh 2014/4/8 2013/05/0184

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §90;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs1;
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Nach § 90 ABGB sind zwar die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass einem Ehegatten - bei getrennten Wohnsitzen des Ehepaars - tatsächlich der Wohnsitz des anderen zur Verfügung steht, zumal das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht zwangsläufig bedeutet, dass mit dem Wohnsitz auch die Verfügungsberechtigung über eine Wohnung verbunden ist.Nach Paragraph 90, ABGB sind zwar die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass einem Ehegatten - bei getrennten Wohnsitzen des Ehepaars - tatsächlich der Wohnsitz des anderen zur Verfügung steht, zumal das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht zwangsläufig bedeutet, dass mit dem Wohnsitz auch die Verfügungsberechtigung über eine Wohnung verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050184.X02

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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