RS Vwgh 2014/4/8 2013/05/0156

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §11 Abs3;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0157 2013/05/0160 2013/05/0159 2013/05/0158

Rechtssatz

Nicht nur derjenige ist zum Kostenersatz verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer (der konsenslosen Baulichkeiten) ist, sondern alle diejenigen, die während des Vollstreckungsverfahrens (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer gewesen sind (Hinweis E verstärkter Senat vom 6. Juni 1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050156.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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