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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0157 2013/05/0160 2013/05/0159 2013/05/0158Rechtssatz
Nicht nur derjenige ist zum Kostenersatz verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer (der konsenslosen Baulichkeiten) ist, sondern alle diejenigen, die während des Vollstreckungsverfahrens (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer gewesen sind (Hinweis E verstärkter Senat vom 6. Juni 1989, 84/05/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050156.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014