Index
40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0226 E 19. Dezember 1995 RS 5Stammrechtssatz
Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Beweismittel unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050141.X02Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014