RS Vwgh 2014/4/8 2012/05/0141

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0226 E 19. Dezember 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweismittel unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050141.X02

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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