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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Liegt überhaupt kein Anbringen vor (das Bauvorhaben wurde lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend wurden der Bfin die Unterlagen zurückgegeben), besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG.Liegt überhaupt kein Anbringen vor (das Bauvorhaben wurde lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend wurden der Bfin die Unterlagen zurückgegeben), besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050141.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014