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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0133 2012/05/0136 2012/05/0135 2012/05/0134Rechtssatz
Einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung steht ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB. Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Mai 2003, 2001/05/0174 und vom 28. November 2013, 2013/07/0093, mwN).Einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung steht ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB. Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 4, VVG ist (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Mai 2003, 2001/05/0174 und vom 28. November 2013, 2013/07/0093, mwN).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050132.X02Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014