RS Vwgh 2014/4/8 2012/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0133 2012/05/0136 2012/05/0135 2012/05/0134

Rechtssatz

Wenn der Bf geltend macht, dass die Vollstreckung der Titelbescheide (Entfernungsaufträge) und damit auch die angeordneten Ersatzvornahmen deswegen unzulässig seien, weil er nicht die Verfügungsbefugnis über die Baulichkeiten habe, ist ihm zu entgegnen, dass er mit dem Hinweis auf die von Anfang an bestehenden Eigentumsverhältnisse in Wahrheit einen Mangel der Titelbescheide geltend macht (nämlich, dass die Titelbescheide zu Unrecht ihn und nicht einen Dritten verpflichtet hätten), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an den Bf ergangen sind und daher die diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Mai 2003, 2001/05/0174, und vom 28. November 2013, 2013/07/0093, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050132.X01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten