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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei, weil diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (Hinweis E vom 23. April 2009, 2006/07/0159, mwN).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050113.X05Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017