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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0076 E 26. Juni 2013 RS 1Stammrechtssatz
Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn einer Beschwerde beim UVS kein Erfolg beschieden war (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050113.X02Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017