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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0234 E 25. Februar 2003 RS 1 (hier: Rückbau eines Windfang- und Balkonzubaus im Wege der Ersatzvornahme)Stammrechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen § 2 VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) 1281 f dargestellte Judikatur). Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt § 2 VVG, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie die dem Beschwerdeführer aufgetragene Wiederbewaldung lediglich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen § 2 VVG verstoßen.Soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen Paragraph 2, VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) 1281 f dargestellte Judikatur). Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt Paragraph 2, VVG, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie die dem Beschwerdeführer aufgetragene Wiederbewaldung lediglich die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen Paragraph 2, VVG verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050112.X03Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014