RS Vwgh 2014/4/10 2013/22/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/22/0380 E 9. September 2014 2013/22/0323 E 10. April 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0041 E 23. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

§ 60 AVG gilt auch für Berufungsbescheide, wobei die Berufungsbehörde auch auf Feststellungen der Unterinstanz verweisen kann, wenn sie in der Frage des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl 83/06/0258). Auch in diesem Fall muss freilich aus der Begründung des Berufungsbescheides erkennbar sein, welche Sachverhaltsfeststellungen und/oder rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde die Berufungsbehörde übernimmt, und die Berufungsbehörde muss zudem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lassen, in welcher Weise sie sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat bzw auf Grund welcher Erwägungen sie entgegen dem Berufungsvorbringen an den Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz festhält.Paragraph 60, AVG gilt auch für Berufungsbescheide, wobei die Berufungsbehörde auch auf Feststellungen der Unterinstanz verweisen kann, wenn sie in der Frage des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl 83/06/0258). Auch in diesem Fall muss freilich aus der Begründung des Berufungsbescheides erkennbar sein, welche Sachverhaltsfeststellungen und/oder rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde die Berufungsbehörde übernimmt, und die Berufungsbehörde muss zudem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lassen, in welcher Weise sie sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat bzw auf Grund welcher Erwägungen sie entgegen dem Berufungsvorbringen an den Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz festhält.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220326.X01

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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