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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/22/0380 E 9. September 2014 2013/22/0323 E 10. April 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0041 E 23. April 2008 RS 1Stammrechtssatz
§ 60 AVG gilt auch für Berufungsbescheide, wobei die Berufungsbehörde auch auf Feststellungen der Unterinstanz verweisen kann, wenn sie in der Frage des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl 83/06/0258). Auch in diesem Fall muss freilich aus der Begründung des Berufungsbescheides erkennbar sein, welche Sachverhaltsfeststellungen und/oder rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde die Berufungsbehörde übernimmt, und die Berufungsbehörde muss zudem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lassen, in welcher Weise sie sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat bzw auf Grund welcher Erwägungen sie entgegen dem Berufungsvorbringen an den Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz festhält.Paragraph 60, AVG gilt auch für Berufungsbescheide, wobei die Berufungsbehörde auch auf Feststellungen der Unterinstanz verweisen kann, wenn sie in der Frage des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl 83/06/0258). Auch in diesem Fall muss freilich aus der Begründung des Berufungsbescheides erkennbar sein, welche Sachverhaltsfeststellungen und/oder rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde die Berufungsbehörde übernimmt, und die Berufungsbehörde muss zudem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lassen, in welcher Weise sie sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat bzw auf Grund welcher Erwägungen sie entgegen dem Berufungsvorbringen an den Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz festhält.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220326.X01Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014