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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/13/0013 B 23. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der Mängelbehebungsschriftsatz des Revisionswerbers enthält keine Ausführungen dazu, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. November 2008, 2008/13/0179, mwN). Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.Der Mängelbehebungsschriftsatz des Revisionswerbers enthält keine Ausführungen dazu, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. November 2008, 2008/13/0179, mwN). Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130014.J01Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014