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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an (vgl. B 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0005).Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an vergleiche B 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0005).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070038.J01Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014