RS Vwgh 2014/4/23 Ro 2014/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §14 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die eine Voraussetzung des § 14 Abs. 4 NÖ FlVfLG 1975 (vgl. Motivenbericht vom 20. Juni 2006, Zl. LF1-LEG-5/005-2004) zur Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist, dass dessen Ausführung die Erreichung des Verfahrensziels durch eine Beschränkung der Planungsmöglichkeiten in der Phase der Neueinteilung beeinträchtigt oder sich dessen Ausführung zur Erreichung des Verfahrensziels in der Gestaltungsphase der Neueinteilung nicht mehr als erforderlich erweist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich nicht um Gestaltungsfragen der zu schaffenden Abfindungen handelt, sondern um die Frage der Entschädigung für eine Schotterentnahme.Die eine Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ FlVfLG 1975 vergleiche Motivenbericht vom 20. Juni 2006, Zl. LF1-LEG-5/005-2004) zur Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist, dass dessen Ausführung die Erreichung des Verfahrensziels durch eine Beschränkung der Planungsmöglichkeiten in der Phase der Neueinteilung beeinträchtigt oder sich dessen Ausführung zur Erreichung des Verfahrensziels in der Gestaltungsphase der Neueinteilung nicht mehr als erforderlich erweist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich nicht um Gestaltungsfragen der zu schaffenden Abfindungen handelt, sondern um die Frage der Entschädigung für eine Schotterentnahme.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070015.J01

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten