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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Rechtssatz
Die eine Voraussetzung des § 14 Abs. 4 NÖ FlVfLG 1975 (vgl. Motivenbericht vom 20. Juni 2006, Zl. LF1-LEG-5/005-2004) zur Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist, dass dessen Ausführung die Erreichung des Verfahrensziels durch eine Beschränkung der Planungsmöglichkeiten in der Phase der Neueinteilung beeinträchtigt oder sich dessen Ausführung zur Erreichung des Verfahrensziels in der Gestaltungsphase der Neueinteilung nicht mehr als erforderlich erweist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich nicht um Gestaltungsfragen der zu schaffenden Abfindungen handelt, sondern um die Frage der Entschädigung für eine Schotterentnahme.Die eine Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ FlVfLG 1975 vergleiche Motivenbericht vom 20. Juni 2006, Zl. LF1-LEG-5/005-2004) zur Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist, dass dessen Ausführung die Erreichung des Verfahrensziels durch eine Beschränkung der Planungsmöglichkeiten in der Phase der Neueinteilung beeinträchtigt oder sich dessen Ausführung zur Erreichung des Verfahrensziels in der Gestaltungsphase der Neueinteilung nicht mehr als erforderlich erweist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich nicht um Gestaltungsfragen der zu schaffenden Abfindungen handelt, sondern um die Frage der Entschädigung für eine Schotterentnahme.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070015.J01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014