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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine Überlassung der Anlage gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 ist nur dann möglich, wenn sie keinen Vermögensentzug darstellt. Stünde aber die Anlage oder Teile davon im Eigentum oder Miteigentum der Bf, dann stellte die der mitbeteiligten Partei aufgetragene Beseitigung von Teilen der Anlage keinen Vermögensentzug der mitbeteiligten Partei dar.Eine Überlassung der Anlage gemäß Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 ist nur dann möglich, wenn sie keinen Vermögensentzug darstellt. Stünde aber die Anlage oder Teile davon im Eigentum oder Miteigentum der Bf, dann stellte die der mitbeteiligten Partei aufgetragene Beseitigung von Teilen der Anlage keinen Vermögensentzug der mitbeteiligten Partei dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070301.X03Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014